Newsflash

Ehe für Alle – Handlungsbedarf bei bestehenden eingetragenen Partnerschaften?

10.05.2022

Im September 2021 stimmte das Schweizer Stimmvolk mit grosser Mehrheit der "Ehe für Alle" zu. Was ist neu?

Ab dem 1. Juli 2022

  • können gleichgeschlechtliche Paare in der Schweiz die Zivilehe schließen;
  • Neue eingetragene Partnerschaften können nicht mehr geschlossen werden;
  • bestehende eingetragene Partnerschaften können in zivile Ehen umgewandelt werden;
  • Bestimmte bestehende eingetragene Partnerschaften (nämlich im Ausland geschlossene gleichgeschlechtliche Ehen) werden in der Schweiz automatisch in zivile Ehen umgewandelt.

Der Hauptunterschied zwischen einer Ehe und einer eingetragenen Partnerschaft ist der vermögensrechtliche Status des während der Ehe oder der eingetragenen Partnerschaft erworbenen Vermögens ("Güterstand"): Das im Rahmen einer eingetragenen Partnerschaft erworbene Vermögen bleibt grundsätzlich getrennt ("Gütertrennung"), während bei einer Ehe eine Beteiligung am während der Ehe erworbenen Vermögen des jeweils anderen angenommen wird ("Errungenschaftsbeteiligung"). Die Umwandlung einer eingetragenen Partnerschaft in eine Ehe hat daher vermögensrechtliche Konsequenzen. Sind Maßnahmen erforderlich? Ja, wenn das Paar seinen derzeitigen gesetzlichen Güterstand für sein Vermögen in der zukünftigen Ehe beibehalten möchte.

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1. Umwandlung einer eingetragenen Partnerschaft in eine Ehe

Ab dem 1. Juli 2022 können eingetragene Partner, die zuvor keine Ehe im Ausland geschlossen haben, ihre Partnerschaft jederzeit durch eine gemeinsame Erklärung beim Standesamt in eine Ehe umwandeln. Tun die Partner dies nicht, bleibt die eingetragene Partnerschaft bestehen und die Gütertrennung (bzw. die vertraglich vereinbarte Regelung) findet weiterhin Anwendung.
Wird die Partnerschaft in eine Ehe umgewandelt, gilt ab dem Zeitpunkt der Umwandlung der gesetzliche Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung. Das nach der Umwandlung erworbene Vermögen wird daher im Falle einer Scheidung oder eines Todes grundsätzlich zu gleichen Teilen aufgeteilt. Paaren, die beabsichtigen, ihre eingetragene Partnerschaft in eine Ehe umzuwandeln und ihren derzeitigen Güterstand beibehalten wollen, wird daher empfohlen, einen Ehevertrag oder einen Güterrechtsvertrag abzuschließen. Bereits bestehende Verträge dieser Art bleiben auch nach der Umwandlung gültig.

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2. automatische Umwandlung von bereits bestehenden, im Ausland geschlossenen Ehen

Im Ausland geschlossene Ehen werden ab dem 1. Juli 2022 in der Schweiz als Ehe (und nicht nur als eingetragene Partnerschaft) anerkannt und damit aus Sicht des Schweizer Rechts wie eine Ehe behandelt. Die Anerkennung als Ehe erfolgt automatisch. Auf Antrag der Ehegatten kann der Standesamtseintrag entsprechend geändert werden. Eine solche Änderung ist jedoch für die Anerkennung als Ehe nicht erforderlich.
Es ist wichtig zu beachten, dass in dieser Konstellation die Errungenschaftsbeteiligung rückwirkend ab dem Datum der Eheschließung im Ausland gilt. Das bedeutet, dass im Falle einer Scheidung oder eines Todesfalles grundsätzlich das gesamte Vermögen, das ab dem Zeitpunkt der Eheschließung im Ausland erworben wurde, gleichmäßig aufgeteilt wird.
Paare, die von dieser rückwirkenden Anwendung betroffen sein werden und ihren derzeitigen Güterstand beibehalten möchten, müssten einen Ehevertrag abschließen. Aufgrund der rückwirkenden Anwendung dieser Regeln wird den betroffenen Paaren empfohlen, sich rechtzeitig vor dem 1. Juli 2022 mit diesen Fragen zu befassen.

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